Zuzahlung
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten).
Dieser Betrag wird von unserer Praxis eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.
In einigen Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten „Befreiungsausweis“). Nehmen Sie dazu Kontakt zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.
Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
- Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
- Privatklienten
- Versicherte der freien Heilfürsorge
- Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung)
- Postbeamtenkasse A
- Klienten mit Befreiungsausweis der Krankenkasse
Absagepflicht
Die mit Ihnen vereinbarte Zeit ist ausschließlich für Sie reserviert. Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhalten können, müssen Sie diesen mindestens 24 Stunden vorher absagen, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich eine für Sie als Klient*in einzuhaltende Pflicht.
Sofern Sie den vereinbarten Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagen, behalten wir es uns vor, Ihnen die vereinbarte Vergütung (Ausfallgebür) in Rechnung zu stellen.
Ausfallgebühr
Da Sie gesetzlich versichert sind, würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen, den wir von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Durchführung der Behandlung erhalten hätten.
Die Preise für Heilmittel, die gesetzliche Krankenkassen zahlen, erfragen Sie bitte im konkreten Fall bei der Praxisinhaberin / fachlichen Leitung. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Annahmeverzug gemäß § 615 BGB eintritt, wenn der vereinbarte Termin nicht fristgemäß von Ihnen abgesagt und eingehalten wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund gemäß § 626 BGB bleibt bestehen.